- Frei wählbarer Anlagebetrag
- kurze Kündigungsfrist von nur 35 Tagen
- Zuzahlungen jederzeit möglich
Kündigungsgeld Flex35
Die Geldanlage mit kurzer Kündigungsfrist
Sicher und kurzfristig anlegen
Sie suchen eine sichere Geldanlage mit einer kurzen Kündigungsfrist? Unser Kündigungsgeld Flex35 ist genau das Richtige für Sie. Sie haben volle Planungssicherheit bei der Geldanlage mit einer Kündigungsfrist von nur 35 Tagen.
Flex35 im Überblick
Flex35 passt sich Ihren Bedürfnissen an. Dabei ist Ihr Geld sicher angelegt. Sie entscheiden, wann und wie viel Sie sparen. Sie können kurzfristig auf Ihr Guthaben mit einer Kündigungsfrist von 35 Tagen zugreifen.
Ihre Vorteile
- Sie setzen auf eine sichere Anlage ohne Kursschwankungen.
- Sie legen Ihren Anlagebetrag individuell fest. Mindestanlage 3.000 Euro. Aufstockungen sind jederzeit möglich.
- Ihr Kapital ist schnell verfügbar aufgrund der kurzen Kündigungsfrist von 35 Tagen.
- Sie können beliebig viele Teilbeträge entnehmen.
- Das Geld ist bei Ihrer Bank 1 Saar eG durch die sogenannte Einlagensicherung geschützt.
Konditionen
Mindestanlagebetrag |
3.000 EUR |
Maximaler Anlagebetrag | 250.000 EUR |
Zinssätze: | |
Vorteils-Stufe Bronze | 1,35 % |
Vorteils-Stufe Silber | 1,45 % |
Vorteils-Stufe Gold | 1,55 % |
Vorteils-Stufe Platin | 1,65 % |
Kündigungsfrist | 35 Tage |
Aufstockungen | jederzeit möglich |
Teilverfügungen | möglich unter Einhaltung der Kündigungsfrist; bei Teilverfügungen gilt ein Restanlagebetrag von mindestens 3.000 Euro |
Der Zinssatz ist variabel und wird seitens der Bank angepasst. |
Konditionen freibleibend, Stand: 11.09.2024
Noch Fragen?
Wir sind natürlich gerne für Sie da, wenn Sie noch Fragen haben oder einen Termin vereinbaren möchten.
Häufige Fragen zum Flex35
Sie können das Flex35 - ganz oder in Teilbeträgen - täglich kündigen. Nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist können Sie über Ihr Erspartes verfügen.
Die Kündigungsfrist beträgt 35 Tage.
Die Zinsgutschrift erfolgt am Ende des Kalenderjahres.
Die Zinsen können Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben werden oder auf Ihrem Flex35 angesammelt werden. Über die Zinsen können Sie nach Ablauf des Anlagezeitraums verfügen.
Der erstmalige Anlagebetrag muss mindestens 3.000 Euro betragen: Die Unterschreitung des Mindesteinlagebetrages ist nicht möglich.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Bank 1 Saar eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. Seit 2015 greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Bank 1 Saar eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.